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1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung mit
unseren Kunden gelten ausschließlich die folgenden allgemeinen
Zahlungs- und Lieferbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme
der Lieferung oder Leistung gelten diese Bestimmungen als angenommen.
Etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit
widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen
nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
Unsere allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen
Zahlungs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden
die Lieferungen vorbehaltlos ausführen.
Änderungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden bedürfen
in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Der Verzicht auf dieses Formerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich
erklärt werden.
2. Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend.
Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
Aufträge gelten als angenommen, wenn von uns schriftliche Bestätigung
erteilt bzw. die Lieferung ausgeführt und angenommen worden
ist.
Eingehende Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges
und unserer üblichen Geschäftszeit ausgeliefert.
Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung der
Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung von ihm zu vertreten,
sind wir berechtigt, in Höhe der betreffenden Menge vom Vertrag
zurückzutreten.
Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Kunden außerhalb der
üblichen Geschäftszeit, so werden zusätzliche Kosten
berechnet.
Ist mit dem Kunden am Liefertag für die Lieferung ein Zeitrahmen
vereinbart, in dem die Anlieferung beim Kunden erfolgen soll und
nimmt der Kunde die anzuliefernde Ware innerhalb des vereinbarten
Zeitrahmens nicht an, so hat der Kunde ebenfalls die durch die erneute
Anlieferung entstehenden Kosten zu tragen. Wir sind zu Teillieferungen
berechtigt.Bei von uns nicht zu vertretenden Lieferstörungen,
insbesondere aufgrund Arbeitskampfmaßnahmen, behördlicher
Maßnahmen, höherer Gewalt sowie saisonbedingter Übernachfrage,
sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. In diesem
Fall verlängert sich die Lieferfrist ohne weiteres um die Dauer
der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit, längstens
jedoch um sechs Wochen. Ist die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgt,
so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor
eine angemessene Frist von mindestens zehn Arbeitstagen zur Lieferung
gesetzt hat.
3. Die Lieferungen erfolgen zu unserer jeweils aktuell
gültigen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Mehrwertsteuer und frei Haus. Zusätzliche Transportleistungen
unserer Mitarbeiter gehen auf Risiko des Kunden.
4. Beanstandungen hinsichtlich der Menge der gelieferten
und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut) und Transportmittel
sowie hinsichtlich der Arten und Sorten der gelieferten Waren, sind
unverzüglich bei Empfang geltend zu machen.
Andere erkennbare Mängel sind innerhalb von fünf Arbeitstagen
nach Lieferung; nicht erkennbare Mängel innerhalb von fünf
Arbeitstagen nach ihrem Erkennen, schriftlich geltend zu machen.
Anderenfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Entscheidend
ist der Eingang der Mängelrüge bei uns. Bei berechtigen
Mängelrügen kann der Kunde als Nacherfüllung nur
Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Hat der Kunde uns eine angemessene Frist zur Ersatzlieferung von
mindestens zehn Arbeitstagen gesetzt und erfolgt die Ersatzlieferung
nicht innerhalb der Frist, hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis
zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Rechte des
Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Waren verjähren
in einem Jahr.
5. Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe
von mehr als 50 Prozent der Füllmenge des trüben Bieres
ersetzt, und zwar mengenmäßig in Höhe der Rückgabe.
6. Wir haften nicht für Schäden, die wir,
unsere gesetzlichen Vertreter oder eigenen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen
durch einfache Fahrlässigkeit verursachen. Dies gilt ohne Rücksicht
auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere
für Schäden aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder
unerlaubter Handlung.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Die Zahlung aller Rechnungen hat sofort bei Lieferung
bar, ohne jeden Abzug und nur an uns bzw. unsere schriftlich bevollmächtigten
Mitarbeiter zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf besonderer
Vereinbarung. Bei Zahlung durch Schecks, Banklastschriften, Abbuchungen
oder Wechsel gilt die Zahlung als mit dem Zeitpunkt der Gutschrift
erfolgt.
Rücklastschriftgebühren und damit verbundene Kosten gehen
zu Lasten des Kunden.
Der Kunde kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich
geregelten Fällen in Verzug, wenn er nicht innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach Lieferung der Ware zahlt.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unbeschadet
weitergehender Ansprüche ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe
von 8 Prozent über dem Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Bei
Nachweis eines höheren Verzugsschadens sind wir berechtigt,
diesen zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen,
dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden uns Umstände
bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden
erheblich zu mindern (insbesondere Zahlungseinstellung und Insolvenz
des Kunden sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden)
sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten
oder nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten auszuführen.
Soweit der Kunde sich im Verzug befindet, sind wir berechtigt, trotz
anders lautender Bestimmung des Kunden, seine Zahlung zunächst
zur Tilgung des eingetretenen Verzugsschadens und erst danach zur
Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu verwenden.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, soweit
sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8. Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer,
Premix-, Postmixbehälter usw. (mit Ausnahme aller Einweggebinde;
im folgenden Leergut) werden dem Kunden nur leihweise zur vorübergehenden
bestimmungsgemäßen Benutzung überlassen. Jede dem
Verwendungszweck widersprechende Verfügung über das Leergut,
insbesondere seine Verpfändung sowie jede missbräuchliche
Benutzung ist unzulässig.
Alle Ansprüche des Kunden, die sich aus der Überlassung
des Leergutes einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick
des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte an uns
abgetreten. Der Kunde hat im Fall einer Inanspruchnahme des Leergutes
durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden uns unverzüglich
zu informieren und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen
vorzunehmen.
Der Kunde ist zur unverzüglichen Rückgabe des Leergutes
in einwandfreiem Zustand verpflichtet. Wir sind nur verpflichtet,
Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen und gelieferten
Flaschen (sortiertes Mehrwegleergut) zurückzunehmen.
Leergutmehrrückgaben über Null sind unzulässig und
können von uns zurückgewiesen werden.
Der Kunde hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden
und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit
zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 10 Arbeitstagen ab
Zugang der Saldenbestätigungen oder Abrechnungen schriftlich
bei uns zu erheben. Erhebt der Kunde nicht fristgerecht Widerspruch,
gelten die Saldenbestätigungen bzw. Abrechnungen als anerkannt.
Für nicht zurückgegebene Paletten, Rollcontainer, Kisten,
Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-, Postmixbehälter usw.
hat der Kunde Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes
zu leisten. Das gezahlte Pfandgeld wird auf den Schadenersatzanspruch
angerechnet.
Für das Leergut wird Pfandgeld nach unseren jeweils gültigen
Sätzen erhoben, es ist sogleich mit der Rechnung zu bezahlen.
Einweggebinde werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften
bepfandet und zurückgenommen.
9. Der Kunde von Kohlensäure ist verpflichtet,
die Kohlensäureflaschen nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben.
Ab Lieferdatum wird die handelsübliche bzw. von uns vom Kohlensäurehersteller
in Rechnung gestellte Miete berechnet. Wird die Kohlensäureflasche
nach Ablauf von zwölf Monaten nach Lieferdatum oder nach der
Beendigung der Geschäftsbeziehungen nicht zurückgegeben,
so sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes
zu verlangen.
10. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung aller uns gegen den Kunden zustehenden oder noch entstehenden
Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung
durch Scheck, Banklastschrift, Abbuchungen oder Wechsel bis zu deren
Gutschrift) unser Eigentum.
Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt
als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen
bereits bezahlt sind.
Vor Eigentumserwerb ist der Kunde nicht berechtigt, die Ware an
Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet,
auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen.
Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes die ihm gelieferte Vorbehaltsware an Dritte
zu veräußern. Er tritt schon jetzt hiermit alle aus einer
Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubter Handlung) ihm zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer
in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware im
voraus und mit dem Rang vor dem Rest zur Sicherung an uns ab. Wir
ermächtigen den Kunden, widerruflich die an uns abgetretenen
Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in
Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
ergriffen werden, über sein Vermögen das gerichtliche
Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels
Masse abgelehnt wird.
In diesen Fällen sind wir berechtigt, die durch den Kunden
zu benennenden Dritten von der Abtretung zu unterrichten und die
abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.
Falls unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt
wird, werden wir Eigentümer im Verhältnis der Rechnungswerte
der gesamten Ware zum Rechnungswert der von uns gelieferten Ware.
Im gleichen Verhältnis werden die dem Kunden erwachsenen Forderungen
aus dem Verkauf derartiger Weise an uns abgetreten.
Für den Fall, dass unsere Vorbehaltsware vom Kunden zusammen
mit anderen nicht uns gehörenden Waren verkauft wird, gilt
die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware im Zeitpunkt des Weiterverkaufs.
Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen
aus Lieferungen und sonstigen Leistungen um mehr als 20 Prozent,
wobei als Bezugsgröße für die Berechnung des Warenwertes
die in unserer jeweils gültigen Bruttopreisliste genannten
Preise gelten, kann der Kunde insoweit Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verlangen.
In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir nach Rücktritt
vom Vertrag berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende
Ware herauszuverlangen bzw. in Besitz zu nehmen.
Zu diesem Zweck gestattet der Kunde bereits jetzt unwiderruflich,
dass unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte sein Grundstück
bzw. seine Geschäftsräume betreten und die Vorbehaltsware
herausholen können.
11. Der Kunde nimmt Kenntnis davon und willigt
ein, dass wir sämtliche Kundendaten aus der Geschäftsbeziehung
im Rahmen der Zweckbestimmung erfassen, speichern, verarbeiten und
nutzen, an Dritte übermitteln und löschen. Die vorstehende
Einwilligung des Kunden beinhaltet auch die Weitergabe von Daten
an branchenspezifische Auskunfteien.
Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gemäß § 33
Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.
12. Erfüllungsort für unsere sämtlichen
Lieferverpflichtungen und für alle Zahlungs- und sonstigen
Vertragspflichten beider Parteien ist der Hauptsitz der Betriebsstätte
des Unternehmens.
13. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten mit
Kaufleuten - auch für Wechsel und Scheckklagen - ist Neustadt/Aisch.
14. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zahlungs-
und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden
oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
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